Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkauf und Lieferungen
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Unterlagen des Lieferers, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Leistungs- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend und dienen nur der Information, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind dem Lieferer auf Verlangen zurückzugeben.
2. Angebote sind, soweit nicht anders schriftlich angegeben, sechs Wochen ab Angebotsdatum verbindlich.
3. Für Verkauf und Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder der Text des Liefervertrags einschließlich dieser Bedingungen maßgebend. Alle diesbezüglichen früheren Absprachen und Erklärungen der Vertragsparteien sind unwirksam. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Abweichende und ergänzende Bedingungen des Bestellers werden ausschließlich durch deren schriftliche Bestätigung seitens des Lieferers Vertragsbestandteil.
II. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels anderer Vereinbarung ab Werk einschließlich der Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Umsatzsteuer wird dem Preis in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.
2. Bei Exportgeschäften sind sämtliche Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Erfüllung des Geschäfts gegenüber dem Lieferer, dessen Personal, einem Unterauftragnehmer des Lieferers oder dessen Personal außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhoben werden, nicht im Preis enthalten. Sie sind vom Besteller zu bezahlen oder – falls der Lieferer sie vorleisten muss – vom Besteller zu erstatten.
3. Mangels anderer Vereinbarung ist die Zahlung jeweils nach Rechnungsstellung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung oder Vertragsabschluss, 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind und der Restbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Gefahrübergang.
4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Lieferfristen, Liefertermine, Verzug
1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Eingang der vom Besteller gegengezeichneten Auftragsbestätigung, der Anzahlung und einer eventuell vereinbarten Zahlungssicherheit. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass der Besteller seine Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen erfüllt und notwendige Mitwirkungen erbracht hat. Andernfalls verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller Beginn und Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
4. Der Besteller kann sofort vom Vertrag zurücktreten, sobald dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Er kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat er den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt VII.2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
5. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, kann er eine pauschale Verzugsentschädigung verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Setzt der Besteller dem Lieferer – vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist durch sein Verschulden nicht eingehalten, ist der Besteller gemäß den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.
6. Wird der Versand aus dem Besteller zuzurechnenden Gründen verzögert, so werden dem Besteller, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerungen entstandenen Kosten für die Lagerung im Werk des Lieferers, mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrags für jeden Monat berechnet.
Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
7. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bei der Vereinbarung von Lieferterminen.
IV. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht mangels besonderer Vereinbarung spätestens mit der Verladung der Liefergegenstände auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anlieferung und Montage übernommen hat.
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tag der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
2. Der Besteller darf die Annahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung des Preises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit der Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.
3. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
4. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen, Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstands zu verlangen.
7. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt hiermit als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Lieferer.
VI. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche
– vorbehaltlich Abschnitt VII – Gewähr wie folgt:
Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes oder infolge eines danach vom Lieferer verschuldeten Umstands als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich unter möglichst genauer Schilderung der Ursachen und Wirkungen zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers, wenn er dies vor oder innerhalb angemessener Frist nach dem Ausbau verlangt.
2. Keine Gewähr wird übernommen in Fällen, die vom Lieferer nicht zu verantworten sind, insbesondere ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung, Verwendung, Bedienung oder Wartung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten und ungeeigneter Baugrund.
3. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
4. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
5. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels schuldhaft fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerhebliches Mängel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstands.
Rechtsmängel
7. Führt die Benutzung des Liefergegenstands zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Land des vereinbarten Aufstellungsortes, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in der für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
8. Die in Abschnitt VI. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII. 2 für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- und Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 7 ermöglicht,
- dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand
eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. Hierunter fällt insbesondere die Kombination der Lieferung mit Einrichtungen, die der Lieferant nicht geliefert hat oder der Einsatz eines Produktionsverfahrens durch den Besteller, soweit diese dem Lieferer nicht bis zur Auftragserteilung schriftlich mitgeteilt wurden.
VII. Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Pflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstands – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI. und VII.2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers /der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e) bei Mängeln des Liefergegenstands, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden
an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2 a – e gelten die gesetzlichen Fristen. Diese Fristen gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
IX. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System und für mehr als eine Maschine sowie für Zwecke Dritter ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (für Deutschland: §§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu ergeben.